Inhaltsverzeichnis
1. Warum psychische Erkrankungen für das Waffenrecht relevant sind
2. Wann muss eine Begutachtung nach § 6 WaffG erfolgen?
3. Gesetzliche Grundlage: § 6 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)
4. Was wird in der Begutachtung geprüft?
5. Der Ablauf am Auris Institut – Schritt für Schritt
1. Warum psychische Erkrankungen für das Waffenrecht relevant sind
Waffenbesitz verlangt eine besonders stabile Persönlichkeit. Das Waffengesetz sieht daher vor, dass Menschen mit bestimmten psychischen Störungen oder Erkrankungen ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren können.
Insbesondere, wenn:
es Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung gibt
eine akute oder instabile Erkrankung vorliegt
jemand in psychiatrischer Behandlung oder unter Betreuung steht
eine Erkrankung in Verbindung mit aggressivem oder impulsivem Verhalten auftritt
2. Wann muss eine Begutachtung nach § 6 WaffG erfolgen?
Die Behörde darf und muss eine Begutachtung anordnen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen.
Das ist häufig der Fall bei:
Psychiatrischen Klinikaufenthalten oder Zwangseinweisungen
Suizidversuchen oder -ankündigungen
gerichtlicher Betreuung
Diagnosen wie Depression, bipolare Störung, ADHS, PTBS oder Psychose
Oft wird die Behörde durch Meldungen von Polizei, Ärzten, Familienangehörigen oder Gerichten informiert und handelt dann auf gesetzlicher Grundlage.
3. Gesetzliche Grundlage: § 6 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)
Wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand psychisch krank oder debil ist, ist die Behörde verpflichtet, ein fachpsychologisches oder fachärztliches Gutachten einzuholen, um die persönliche Eignung zu klären. Es handelt sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gesetzlich geregelte Pflichtmaßnahme. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit muss durch ein unabhängiges Gutachten nachgewiesen werden, damit der Besitz erlaubt bleibt.
4. Was wird in der Begutachtung geprüft?
In der Begutachtung am Auris Institut geht es nicht um Diagnosen, sondern um Einschätzungen der Stabilität, Impulskontrolle und Gefährdungspotenziale.
Wir prüfen:
Art und Verlauf der psychischen Erkrankung
Aktueller psychischer Zustand
Behandlungsbereitschaft, Therapieverlauf, Medikation
Selbstkontrolle, Frustrationstoleranz und Affektregulation
Umgang mit Stress, Belastung und Konflikten
Ziel ist eine differenzierte Einschätzung, ob unter den gegebenen Umständen ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit Waffen möglich ist.
Wir helfen weiter
Wir begleiten Sie durch das Verfahren – erfahren, diskret und auf Augenhöhe.
5. Der Ablauf am Auris Institut – Schritt für Schritt
Erstberatung (kostenlos & unverbindlich)
Aktenanforderung und Analyse
Telefonische Rückmeldung
Untersuchungstermin in Bamberg (2–3 Stunden, persönlich erforderlich)
Erstellung des Gutachtens innerhalb weniger Tage
Versand an die Behörde – nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung
6. Wie Sie sich gezielt vorbereiten können
Seien Sie offen und ehrlich über Ihre Symptome und Behandlung
Bringen Sie, wenn möglich, ärztliche Stellungnahmen oder Entlassungsberichte mit
Verzichten Sie auf Bagatellisierung – Einsicht wird positiv gewertet
Reflektieren Sie, was Sie aus Ihrer Erkrankung gelernt haben und wie Sie heute damit umgehen
Betonen Sie Verantwortungsbewusstsein und Stabilität
7. Fachlich anerkannt – rechtlich verbindlich
Unsere Gutachten werden ausschließlich von Fachpsychologen für Klinische Psychologie und Verkehrspsychologie (BDP) erstellt – mit langjähriger Erfahrung in der Beurteilung psychischer Belastungssituationen im Waffenrecht. Sie sind nach § 4 AWaffV gesetzlich anerkannt und bundesweit gültig. Waffenbehörden sind verpflichtet, diese Gutachten anzunehmen. Sie erhalten bei uns ein rechtskonformes, fachlich fundiertes und zugleich menschlich geführtes Verfahren.
Wir klären auf
Häufig gestellte Fragen zur
waffenrechtlichen Begutachtung
Eine waffenrechtliche Begutachtung bringt oft viele Fragen mit sich – In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Ein Gutachten wird verlangt, wenn die Waffenbehörde Zweifel an der persönlichen Eignung hat. Das kann z. B. der Fall sein bei:
psychischen Erkrankungen
Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten
Strafverfahren
Suizidandrohungen oder Zwangseinweisungen
Antragstellern unter 25 Jahren (z. B. bei großkalibrigen Waffen)
neurologischen Erkrankungen, z. B. Epilepsie, Demenz oder organisch bedingte Hirnschäden
vermuteter Debilität (z. B. bei eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit)
Geprüft wird, ob Sie:
emotional stabil
zuverlässig
verantwortungsvoll
psychisch geeignet sind, mit Waffen umzugehen
Es geht um Ihre Haltung, Konfliktfähigkeit und Reflexionsfähigkeit – nicht um Perfektion.
Nein. Die MPU betrifft die Fahrerlaubnis. Ein waffenrechtliches Gutachten wird nach dem Waffengesetz (§ 6 WaffG) erstellt und beurteilt, ob jemand persönlich geeignet ist, mit Waffen umzugehen. Es hat andere Fragestellungen und Anforderungen.
Ja. Es gilt die gesetzliche Schweigepflicht. Niemand außer Ihnen und – mit Ihrer Zustimmung – der Behörde erfährt von Inhalt oder Ergebnis der Untersuchung.
Nein. Das Gutachten wird ausschließlich dem Auftraggeber – also Ihnen – übermittelt. Sie entscheiden, ob und wann es an die Behörde weitergeleitet wird. Wenn das Ergebnis negativ ist, sind Sie nicht verpflichtet, es der Behörde vorzulegen.
Nein — Inhaltlicher Aufwand, Prüfung und damit auch die Kosten sind gleich. Deshalb ist die Erstellung eines umfassenden waffenrechtlichen Gutachtens für rein private Zwecke des kleinen Waffenscheins häufig unverhältnismäßig. In speziellen Fällen (z. B. für die Seefahrt oder berufliche Notwendigkeit) kann ein Gutachten jedoch sinnvoll sein.
- Gesetzliche Altersgrenzen im deutschen Waffenrecht
- Waffengesetz (Deutschland) – offizielle Gesetzesseite
- Schützenverein – Altersgrenzen und Eignungsnachweis
- Altersgrenzen Sportwaffen – PDF-Übersicht (Sportschießen)
- Allgemeine Infos zum Waffenrecht in Deutschland (BMI)
- Waffenbesitzkarte – Voraussetzungen & Bedeutung


