Inhaltsverzeichnis
1. Was regelt § 6 Waffengesetz?
2. Wann verlangt die Waffenbehörde ein Gutachten nach § 6 WaffG?
3. Was ist eine waffenrechtliche Begutachtung – und was nicht?
4. Was wird im waffenrechtlichen Gutachten geprüft?
5. Ablauf einer waffenrechtlichen Begutachtung
6. Rechte der Betroffenen im Verfahren
7. Wer darf ein Gutachten nach § 6 WaffG erstellen?
8. Wann ist das Auris Institut der richtige Ansprechpartner?
1. Was regelt § 6 Waffengesetz?
§ 6 Waffengesetz (WaffG) regelt die sogenannte persönliche Eignung im Waffenrecht.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis darf nur Personen erteilt oder belassen werden, die:
- psychisch stabil sind
- zuverlässig und verantwortungsbewusst handeln
- keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung erwarten lassen
Der Gesetzgeber trägt damit der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen Rechnung. Anders als bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) geht es bei § 6 WaffG nicht um Vorstrafen oder formale Kriterien, sondern um die psychische und charakterliche Eignung im Einzelfall.
2. Wann verlangt die Waffenbehörde ein Gutachten nach § 6 WaffG?
Eine waffenrechtliche Begutachtung wird angeordnet, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen. Dazu zählen unter anderem:
- Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch
- psychische Erkrankungen oder psychiatrische Behandlungen
- Suizidandrohungen, Selbstverletzungen oder Zwangseinweisungen
- auffälliges aggressives oder impulsives Verhalten
- relevante Straftaten oder waffenrechtliche Verstöße
- erstmalige Antragstellung unter 25 Jahren für großkalibrige Waffen „Altersfragestellung“
In diesen Fällen ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, die Eignung durch ein fachpsychologisches oder fachärztliches Gutachten klären zu lassen.
👉 Detaillierte Informationen zu einzelnen Anlässen finden Sie in unseren Fachartikeln, z. B. zu Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, psychischen Erkrankungen oder dem Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG bei Antragstellern unter 25 Jahren.
3. Was ist eine waffenrechtliche Begutachtung – und was nicht?
Eine waffenrechtliche Begutachtung ist:
- keine Strafe
- keine Therapie
- kein Coaching oder Vorbereitungstraining
- keine MPU
Sie dient ausschließlich der objektiven Einschätzung, ob unter den gegebenen Umständen ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit Waffen möglich ist.
Die Begutachtung erfolgt unabhängig, neutral und nach wissenschaftlich anerkannten psychologischen Standards.
Unter 25? Wir erklären
Sie wurden zur Begutachtung aufgefordert, weil Sie noch keine 25 Jahre alt sind? Wir erklären Ihnen das Verfahren und beantworten Ihre Fragen.
4. Was wird im waffenrechtlichen Gutachten geprüft?
Im Mittelpunkt steht nicht eine Diagnose, sondern die Eignungsbeurteilung. Geprüft werden unter anderem:
- emotionale Stabilität und Belastbarkeit
- Impulskontrolle und Affektregulation
- Verantwortungsbewusstsein und Einsichtsfähigkeit
- Umgang mit Konflikten und Stress
- Einstellung zum Waffenbesitz und zur öffentlichen Sicherheit
Welche Aspekte im Einzelfall relevant sind, hängt vom Anlass der Begutachtung ab.
5. Ablauf einer waffenrechtlichen Begutachtung
Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und folgt in der Regel diesen Schritten:
- Die Waffenbehörde hat Zweifel an der Eignung
- Anordnung oder Aufforderung zur Begutachtung durch die Waffenbehörde
- Beauftragung eines geeigneten Gutachters durch den Betroffenen
- Aktenanalyse und Vorbereitung
- Persönliches Untersuchungsgespräch (gesetzlich erforderlich)
- Psychologische Testdiagnostik
- Erstellung des Gutachtens
- Vorlage bei der Behörde – ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers
- Eignungszweifel werden durch das Gutachten bei der Behörde ausgeräumt.
Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Fragestellung variieren.
Weitere Hinweise zu Ablauf und Rahmenbedingungen finden Sie hier: Ablauf und Hinweise zur waffenrechtlichen Begutachtung.
6. Rechte der Betroffenen im Verfahren
Betroffene haben im Rahmen der waffenrechtlichen Begutachtung wichtige Rechte:
- freie Wahl des Gutachters
- gesetzliche Schweigepflicht des Gutachters
- keine automatische Weitergabe des Gutachtens an die Behörde
- Einsicht in das Gutachten vor einer möglichen Vorlage
- keine Verpflichtung, ein negatives Gutachten einzureichen
Diese Rechte dienen dem Schutz der Persönlichkeit und der Verfahrensfairness.
Eine ausführliche Darstellung Ihrer Rechte finden Sie im Beitrag Rechte bei der waffenrechtlichen Begutachtung.
7. Wer darf ein Gutachten nach § 6 WaffG erstellen?
Nach den Vorgaben der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV § 4) darf ein waffenrechtliches Gutachten nur erstellt werden von:
- Amtsärzten,
- Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- approbierte Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz,
- Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin sowie
- Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder Klinische Psychologie.
Die Gutachten müssen fachlich nachvollziehbar, objektiv und rechtlich verwertbar sein. Waffenbehörden sind verpflichtet, ordnungsgemäß erstellte Gutachten anzuerkennen.
Die waffenrechtlichen Gutachten des Auris Instituts werden von Diplom-Psychologe Sebastian Wagner erstellt.
Herr Dipl.-Psych. Wagner ist Fachpsychologe mit Schwerpunkt im Bereich der Verkehrspsychologie und Klinische Psychologie und erfüllt damit die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 AWaffV. Weitere Informationen zur Qualifikation und Arbeitsweise des Auris Instituts finden Sie auf unserer Seite „Über uns“.
8. Wann ist das Auris Institut der richtige Ansprechpartner?
Das Auris Institut ist auf psychologische Begutachtungen im Waffenrecht spezialisiert. Wir begleiten Betroffene:
- bei erstmaligen Anträgen
- bei Eignungszweifel der Behörde
- nach Entzug oder Widerruf einer Waffenbesitzkarte
- bei sensiblen gesundheitlichen oder psychischen Fragestellungen
👉 Detaillierte Informationen zum Ablauf, zu Fristen und zur Beauftragung finden Sie auf unserer Leistungsseite zur waffenrechtlichen Begutachtung nach § 6 WaffG.
Wir klären auf
Häufig gestellte Fragen zur
waffenrechtlichen Begutachtung
Eine waffenrechtliche Begutachtung bringt oft viele Fragen mit sich – In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Ein waffenrechtliches Gutachten ist eine fachpsychologische oder fachärztliche Einschätzung zur persönlichen Eignung einer Person im Umgang mit Schusswaffen. Es wird nach § 6 WaffG erstellt, wenn die Waffenbehörde Zweifel an dieser Eignung hat oder das Gesetz eine Begutachtung vorsieht.
Die Kosten für ein waffenrechtliches Gutachten sind aufwandsabhängig.
Sie richten sich unter anderem nach dem Anlass der Begutachtung, dem Umfang der erforderlichen Untersuchung sowie dem notwendigen Akten- und Zeitaufwand. Eine pauschale Preisangabe ist daher nicht möglich.
Die Waffenbehörde überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb oder Besitz von Waffen vorliegen. Dazu gehören insbesondere die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung sowie weitere rechtliche Anforderungen nach dem Waffengesetz. Ein Gutachten dient der Behörde als fachliche Entscheidungsgrundlage ob die persönliche Eignung vorlegt.
Ein Gutachten wird verlangt, wenn die Waffenbehörde Zweifel an der persönlichen Eignung hat. Das kann z. B. der Fall sein bei:
psychischen Erkrankungen
Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten
Strafverfahren
Suizidandrohungen oder Zwangseinweisungen
Antragstellern unter 25 Jahren (z. B. bei großkalibrigen Waffen)
neurologischen Erkrankungen, z. B. Epilepsie, Demenz oder organisch bedingte Hirnschäden
vermuteter Debilität (z. B. bei eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit)
Geprüft wird, ob Sie:
emotional stabil
zuverlässig
verantwortungsvoll
psychisch geeignet sind, mit Waffen umzugehen
Es geht um Ihre Haltung, Konfliktfähigkeit und Reflexionsfähigkeit – nicht um Perfektion.
Nein. Die MPU betrifft die Fahrerlaubnis. Ein waffenrechtliches Gutachten wird nach dem Waffengesetz (§ 6 WaffG) erstellt und beurteilt, ob jemand persönlich geeignet ist, mit Waffen umzugehen. Es hat andere Fragestellungen und Anforderungen.
Ja. Es gilt die gesetzliche Schweigepflicht. Niemand außer Ihnen und – mit Ihrer Zustimmung – der Behörde erfährt von Inhalt oder Ergebnis der Untersuchung.
Nein. Das Gutachten wird ausschließlich dem Auftraggeber – also Ihnen – übermittelt. Sie entscheiden, ob und wann es an die Behörde weitergeleitet wird. Wenn das Ergebnis negativ ist, sind Sie nicht verpflichtet, es der Behörde vorzulegen.
Nein — Inhaltlicher Aufwand, Prüfung und damit auch die Kosten sind gleich. Deshalb ist die Erstellung eines umfassenden waffenrechtlichen Gutachtens für rein private Zwecke des kleinen Waffenscheins häufig unverhältnismäßig. In speziellen Fällen (z. B. für die Seefahrt oder berufliche Notwendigkeit) kann ein Gutachten jedoch sinnvoll sein.
- Gesetzliche Altersgrenzen im deutschen Waffenrecht
- Waffengesetz (Deutschland) – offizielle Gesetzesseite
- Schützenverein – Altersgrenzen und Eignungsnachweis
- Altersgrenzen Sportwaffen – PDF-Übersicht (Sportschießen)
- Allgemeine Infos zum Waffenrecht in Deutschland (BMI)
- Waffenbesitzkarte – Voraussetzungen & Bedeutung


