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Waffenrechtliche Begutachtung

Waffenrechtliche Begutachtung nach § 6 WaffG – Überblick & Ablauf

16. Januar 2026

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Die waffenrechtliche Begutachtung nach § 6 des Waffengesetzes (WaffG) dient der Klärung, ob eine Person persönlich geeignet ist, mit Schusswaffen und Munition umzugehen. Sie wird angeordnet, wenn die zuständige Waffenbehörde Zweifel an dieser Eignung hat oder das Gesetz eine Begutachtung ausdrücklich vorsieht.


Diese Seite gibt einen sachlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, den Ablauf und die Rechte der Betroffenen.






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1. Was regelt § 6 Waffengesetz?

§ 6 Waffengesetz (WaffG) regelt die sogenannte persönliche Eignung im Waffenrecht.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis darf nur Personen erteilt oder belassen werden, die:

  • psychisch stabil sind
  • zuverlässig und verantwortungsbewusst handeln
  • keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung erwarten lassen

Der Gesetzgeber trägt damit der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen Rechnung. Anders als bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) geht es bei § 6 WaffG nicht um Vorstrafen oder formale Kriterien, sondern um die psychische und charakterliche Eignung im Einzelfall.

2. Wann verlangt die Waffenbehörde ein Gutachten nach § 6 WaffG?

Eine waffenrechtliche Begutachtung wird angeordnet, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen. Dazu zählen unter anderem:

In diesen Fällen ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, die Eignung durch ein fachpsychologisches oder fachärztliches Gutachten klären zu lassen.

👉 Detaillierte Informationen zu einzelnen Anlässen finden Sie in unseren Fachartikeln, z. B. zu Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, psychischen Erkrankungen oder dem Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG bei Antragstellern unter 25 Jahren.

3. Was ist eine waffenrechtliche Begutachtung – und was nicht?

Eine waffenrechtliche Begutachtung ist:

  • keine Strafe
  • keine Therapie
  • kein Coaching oder Vorbereitungstraining
  • keine MPU

Sie dient ausschließlich der objektiven Einschätzung, ob unter den gegebenen Umständen ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit Waffen möglich ist.

Die Begutachtung erfolgt unabhängig, neutral und nach wissenschaftlich anerkannten psychologischen Standards.

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Sie wurden zur Begutachtung aufgefordert, weil Sie noch keine 25 Jahre alt sind? Wir erklären Ihnen das Verfahren und beantworten Ihre Fragen.

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4. Was wird im waffenrechtlichen Gutachten geprüft?

Im Mittelpunkt steht nicht eine Diagnose, sondern die Eignungsbeurteilung. Geprüft werden unter anderem:

  • emotionale Stabilität und Belastbarkeit
  • Impulskontrolle und Affektregulation
  • Verantwortungsbewusstsein und Einsichtsfähigkeit
  • Umgang mit Konflikten und Stress
  • Einstellung zum Waffenbesitz und zur öffentlichen Sicherheit

Welche Aspekte im Einzelfall relevant sind, hängt vom Anlass der Begutachtung ab.

5. Ablauf einer waffenrechtlichen Begutachtung

Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und folgt in der Regel diesen Schritten:

  1. Die Waffenbehörde hat Zweifel an der Eignung
  2. Anordnung oder Aufforderung zur Begutachtung durch die Waffenbehörde
  3. Beauftragung eines geeigneten Gutachters durch den Betroffenen
  4. Aktenanalyse und Vorbereitung
  5. Persönliches Untersuchungsgespräch (gesetzlich erforderlich)
  6. Psychologische Testdiagnostik
  7. Erstellung des Gutachtens
  8. Vorlage bei der Behörde – ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers
  9. Eignungszweifel werden durch das Gutachten bei der Behörde ausgeräumt.

Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Fragestellung variieren.

Weitere Hinweise zu Ablauf und Rahmenbedingungen finden Sie hier: Ablauf und Hinweise zur waffenrechtlichen Begutachtung.

6. Rechte der Betroffenen im Verfahren

Betroffene haben im Rahmen der waffenrechtlichen Begutachtung wichtige Rechte:

  • freie Wahl des Gutachters
  • gesetzliche Schweigepflicht des Gutachters
  • keine automatische Weitergabe des Gutachtens an die Behörde
  • Einsicht in das Gutachten vor einer möglichen Vorlage
  • keine Verpflichtung, ein negatives Gutachten einzureichen

Diese Rechte dienen dem Schutz der Persönlichkeit und der Verfahrensfairness.

Eine ausführliche Darstellung Ihrer Rechte finden Sie im Beitrag Rechte bei der waffenrechtlichen Begutachtung.

7. Wer darf ein Gutachten nach § 6 WaffG erstellen?

Nach den Vorgaben der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV § 4) darf ein waffenrechtliches Gutachten nur erstellt werden von:

  • Amtsärzten,
  • Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • approbierte Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz,
  • Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin sowie
  • Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder Klinische Psychologie.

Die Gutachten müssen fachlich nachvollziehbar, objektiv und rechtlich verwertbar sein. Waffenbehörden sind verpflichtet, ordnungsgemäß erstellte Gutachten anzuerkennen.

Die waffenrechtlichen Gutachten des Auris Instituts werden von Diplom-Psychologe Sebastian Wagner erstellt.
Herr Dipl.-Psych. Wagner ist Fachpsychologe mit Schwerpunkt im Bereich der Verkehrspsychologie und Klinische Psychologie und erfüllt damit die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 AWaffV. Weitere Informationen zur Qualifikation und Arbeitsweise des Auris Instituts finden Sie auf unserer Seite „Über uns“.

8. Wann ist das Auris Institut der richtige Ansprechpartner?

Das Auris Institut ist auf psychologische Begutachtungen im Waffenrecht spezialisiert. Wir begleiten Betroffene:

  • bei erstmaligen Anträgen
  • bei Eignungszweifel der Behörde
  • nach Entzug oder Widerruf einer Waffenbesitzkarte
  • bei sensiblen gesundheitlichen oder psychischen Fragestellungen

👉 Detaillierte Informationen zum Ablauf, zu Fristen und zur Beauftragung finden Sie auf unserer Leistungsseite zur waffenrechtlichen Begutachtung nach § 6 WaffG.

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Häufig gestellte Fragen zur
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Eine waffenrechtliche Begutachtung bringt oft viele Fragen mit sich – In unserem FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

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